Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.I.2. RS 1991/01
Ziff. B.I.2. RS 1991/01, Festsetzung durch Rechtsverordnung
(1) Die Festlegung des Beitragssatzes erfolgt . . . ausschließlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Damit soll eine schnelle und flexible Anpassung der Beitragssätze an die finanziellen Erfordernisse des Umlageverfahrens in der Rentenversicherung sichergestellt werden.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung enthält § 160 SGB VI. Danach hat die Bundesregierung die vom 1. 1. an maßgebenden Beitragssätze festzusetzen. . . Diese Vorschrift schließt also künftig Beitragssatzveränderungen im Laufe eines Kalenderjahres aus. Im Übrigen wird in § 158 Absatz [2 Satz 2] SGB VI ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Beitragssatz auf eine Dezimalstelle aufzurunden ist.
(3) Für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung ist in diesem Zusammenhang § 158 Absatz [3] SGB VI zu beachten, wonach der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils in dem Verhältnis verändert wird, wie er sich in der [allgemeinen] Rentenversicherung . . . ändert. Aus Gründen der Praktikabilität soll der auf diese Weise ermittelte Beitragssatz ebenfalls auf eine Dezimalstelle aufgerundet werden, wobei diese Aufrundung nur für das jeweilige Kalenderjahr gilt; bei künftigen Anpassungen des Beitragssatzes ist hingegen vom letzten ungerundeten Betrag auszugehen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service