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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.1.4. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.1.4. RS 1991/01, Personen nach [Erreichen der Regelaltersgrenze]
Von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 SGB VI werden die Personen erfasst, die
- - bis [zum Erreichen der Regelaltersgrenze] nicht versichert waren oder
- - nach [Erreichen der Regelaltersgrenze] aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben
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