Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.VII.2. RS 1991/01
Ziff. B.VII.2. RS 1991/01, Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers
Nach § 211 Satz 3 SGB VI ist der zuständige Rentenversicherungsträger über die Erstattung [elektronisch] zu benachrichtigen; eine solche Benachrichtigung ist aber nur erforderlich, wenn die Meldung storniert wird. Hierdurch sollen die Rentenversicherungsträger zusätzlich zur Stornierung der von der Erstattung betroffenen Beitragszeiten im Meldeverfahren einen Hinweis über den Erstattungszeitraum im Versicherungskonto aufnehmen können.
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