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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.5. RS 1991/01
Ziff. D.V.5. RS 1991/01, Ausschluss der Einkommensanrechnung
(1) Die Einkommensanrechnung ist nach § 314 Absatz 1 SGB VI ausgeschlossen, wenn
- - der Versicherte vor dem 1. 1. 1986 verstorben ist oder
- - die Ehegatten eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis 31. 12. 1985 gültigen Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben. Diese Erklärung konnte bis zum 31. 12. 1988 abgegeben werden. Ist der Versicherte in der Zeit vom 1. 1. 1986 bis zum 31. 12. 1988 verstorben, gilt die Erklärung als abgegeben (BSG, Urteil vom 13. 11. 1990 — 1 RA 55/88 —).
(2) Der Ausschluss gilt nicht, wenn sich der Versicherte oder der Rentenberechtigte am 18. 5. 1990 im Beitrittsgebiet aufgehalten hat . . .
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