Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.1.1.3. RS 1997/01
Ziff. A.I.1.1.3. RS 1997/01, Freiwillig Wehrdienstleistende
(1) Durch § 25 Absatz 2 Satz 2 SGB III . . . wird klargestellt, dass Personen, die nach [dem 4. Abschnitt des SG] Wehrdienst leisten, in dieser Beschäftigung nicht als Arbeitnehmer nach § 25 Absatz 1 SGB III der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen; sie gelten vielmehr als Wehrdienstleistende im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 2 . . . SGB III . . .
(2) . . .
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service