Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2.7. RS 1997/01
Ziff. A.I.2.7. RS 1997/01, Geringfügig Beschäftigte
(1) Nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB III sind Personen arbeitslosenversicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben. [Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.] Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung kommt nach § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB III nicht in Betracht für Personen, die
- - im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
- - nach dem [JFDG],
- - nach dem [BFDG],
- - wegen eines . . . Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld,
- - . . .
- - wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V[, § 44 SGB IX]) oder aus einem sonstigen der in § [146] Absatz 1 SGB III genannten Gründe
(2) . . .
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