Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.4.1.2. RS 1997/01
Ziff. A.II.4.1.2. RS 1997/01, Auszubildende
(1) Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (hierzu gehören insbesondere auch Praktikanten), schreibt § 342 SGB III als beitragspflichtige Einnahme mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1 v. H. der Bezugsgröße vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die alten und für die neuen Bundesländer unterschiedlich hohe Bezugsgrößen festgesetzt sind. Eine entsprechende Regelung besteht im Übrigen in § 162 Nummer 1 SGB VI für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung.
(2) Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung gilt . . . die Regelung des § 236 Absatz 1 SGB V. Danach ist für Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage der in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgesetzte monatliche Bedarfssatz anzusetzen. . .
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service