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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.5.2.4. RS 1997/01
Ziff. A.II.5.2.4. RS 1997/01, Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Regelungen über die Beitragstragung bei Beziehern von Entgeltersatzleistungen enthalten die Nummern [5] bis 10] des § 347 SGB III.
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