Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.3. RS 1997/01
Ziff. B.IV.3. RS 1997/01, Beitragssatz zur Krankenversicherung
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld . . . ist der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung auch hinsichtlich des Teils des Beitrags maßgebend, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt entfällt. . .
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