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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.III.3. RS 1997/01
Ziff. C.III.3. RS 1997/01, Privat krankenversicherte Bezieher von [Kurzarbeitergeld]
(1) Für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten [Beschäftigten], die [Kurzarbeitergeld] beziehen, wird hinsichtlich des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in § 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V die Vorschrift des [§ 249 Absatz 2] SGB V für entsprechend anwendbar erklärt. Dies bedeutet, dass die privat krankenversicherten [Beschäftigten] in Bezug auf das [Kurzarbeitergeld] als Beitragszuschuss einen Betrag erhalten, der sich unter Anwendung des (vollen) . . . allgemeinen Beitragssatzes [zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes]] und des bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ergibt. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss aber höchstens den Betrag, den er an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen hat.
Beispiel [Rechststand: 1. 1. 2021]
Monatslohn (Sollentgelt) | 5 400 EUR |
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,3 % |
monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung | 580 EUR |
monatlicher Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung (7,3 % von 5 400 EUR + 0,65 % von 5 400 EUR = 429,30 EUR, begrenzt auf die Hälfte der Prämie) | 290 EUR |
Infolge Kurzarbeit fallen ab 1. 2. 2021 2/3 der Arbeitszeit aus. | |
Berechnung des Beitragszuschusses | |
Kurzlohn (lstentgelt) | 1 800 EUR |
darauf entfallender Beitragszuschuss (7,3 % von 1 800 EUR + 0,65 % von 1 800 EUR) = | 143,10 EUR |
80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt (5 400 EUR - 1 800 EUR = 3 600 EUR x 80 %) = | 2 880 EUR |
darauf entfallender Beitragszuschuss (14,6 % von 2 880 EUR + 1,3 % von 2 880 EUR) = | 457,92 EUR |
601,02 EUR |
Der ermittelte Beitragszuschuss von 601,02 EUR ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufwendet. Der monatliche Beitragszuschuss beträgt mithin 580 EUR.
(2) Eine dem § 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V vergleichbare Regelung enthält seit dem 1. 1. 1998 § 61 Absatz 2 Satz 3 SGB XI für den Bereich der Pflegeversicherung. . . Höchstens wird aber als Beitragszuschuss der Betrag gezahlt, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung aufwendet.
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