Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2. RS 1999/01
Ziff. 1.2. RS 1999/01, Übergangsregelung
Die Neuregelung gilt nicht für Ehegatten, die bei lnkrafttreten des Gesetzes (1. 1. 2000) bereits familienversichert sind.
Hinweis:
Weitergehende Ausführungen — auch zu den Änderungen zur Familienversicherung nach dem SGB XI — sind den Ausführungen zu den Neuregelungen im Versicherungs- und Beitragsbereich zu entnehmen.
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