Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.1.3.3. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.3.3. RS 2002/02, Wirkung der Befreiung
(1) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (einschließlich Leistungen für nach § 10 SGB V versicherte Angehörige) in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen werden.
(2) Die Befreiung gilt für die Dauer der Maßnahme, solange diese — ohne die Befreiung — Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V nach sich ziehen würde. Bei einer erneuten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist für die Befreiung von der Versicherungspflicht ein neuer Antrag erforderlich.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service