Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.2.3. RS 2002/02
Ziff. B.I.2.3. RS 2002/02, Arbeitseinkommen
Für die Ermittlung des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens ist vom Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV auszugehen. Arbeitseinkommen findet keine Berücksichtigung für die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
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