Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.III.4.2. RS 2002/02
Ziff. B.III.4.2. RS 2002/02, Träger der Kriegsopferversorgung als Beitragszahler
Die bei Bezug von Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge berechnet die Krankenkasse und fordert sie monatlich beim Versorgungsamt an. Die Krankenkasse leitet diese Beiträge unverzüglich an die bei ihr errichtete Pflegekasse weiter.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service