Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.1.2.4. RS 2002/02
Ziff. B.IV.1.2.4. RS 2002/02, Bezug von Verletztengeld nach § 47 Absatz 5 SGB VII
Für einen Unfallverletzten, der von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein nach § 47 Absatz 5 SGB VII berechnetes Verletztengeld bezieht, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes. Dies gilt auch beim Bezug von Verletztengeld wegen einer anerkannten Berufskrankheit.
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