Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.1.2. RS 2002/02
Ziff. C.I.1.2. RS 2002/02, Meldepflichtige Tatbestände
(1) Der Rehabilitationsträger hat der zuständigen Krankenkasse für jeden versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung eine Meldung zu erstatten. Als meldepflichtige Tatbestände kommen in Betracht:
- - Beginn der Mitgliedschaft (Beginn der Maßnahme),
- - Ende der Mitgliedschaft (Ende der Maßnahme oder Ende der Weiterzahlung des Übergangsgeldes),
- - Änderungen in der Beitragspflicht oder
- - Wechsel der Krankenkasse.
(2) Eine Jahresmeldung für jeden am 31. 12. eines Jahres Versicherten ist nicht vorgesehen.
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