Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. E.III.2.1. RS 2003/01
Ziff. E.III.2.1. RS 2003/01, Beitragsbemessung und Beitragserhebung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Die Bestimmung des § 163 Absatz 9 SGB VI wirkt sich auf die Beitragserhebung aufgrund des in der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts nicht aus. Hier gilt wie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage.
(2) Auch die Regelungen zur Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV) sind wie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung maßgebend. Die Zahlung des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags durch die [aktuell] Bundesagentur für Arbeit schließt die Anwendung der Bestimmungen über die Gleitzone für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht aus.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service