Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. V.4.3.2. RS 2007/06
Ziff. V.4.3.2. RS 2007/06, Rentenversicherung
Der Arbeitgeber trägt den Teil des Beitrages für den Unterschiedsbetrag nach § 163 Absatz 6 SGB VI (80 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt) allein (§ 168 Absatz 1 Nummer 1a SGB VI). Den Teil des Beitrages für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI). Bei Arbeitnehmern, die im Rahmen der Entgeltsicherung nach § 421j Absatz 6 SGB III einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld erhalten, trägt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für den sich nach § 163 Absatz 9 Satz 2 und 3 SGB VI ergebenden Unterschiedsbetrag allein. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt die besondere Beitragslastverteilung gemäß § 168 Absatz 3 SGB VI.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service