Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VII.2. RS 2007/06
Ziff. VII.2. RS 2007/06, Entgeltmeldungen der Arbeitgeber; SV-Entgelt
Die Höhe des gemeldeten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bildet die Grundlage für die Berechnung der aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung erworbenen Rentenanwartschaften. Zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile für die versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld sind die Arbeitgeber — z. B. bei der örtlichen Prüfung — darauf hinzuweisen, dass in den zu erstattenden Entgeltmeldungen das tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (Kurzlohn) zuzüglich 80 v. H. des Bruttobetrages des fiktiven Arbeitsentgelts im Sinne des § 163 Absatz 6 SGB VI — unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung — zu melden ist.
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