Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5.1. RS 2010/05
Ziff. 1.5.1. RS 2010/05, Mitteilung des Prüfergebnisses
(1) Das Ergebnis der vollständig abgeschlossenen Prüfung ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen (§ 7 Absatz 4 BVV). Die Mitteilung soll innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung keinerlei Beanstandungen ergeben hat. Bei der Mitteilung der Prüfergebnisse an den Arbeitgeber handelt es sich im Unterschied zu den Feststellungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht um einen Verwaltungsakt bzw. einen Prüfbescheid. Widersprüche gegen die Mitteilung der Prüfungsergebnisse hinsichtlich der zur Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und der Zuordnung zur entsprechenden Gefahrtarifklasse sind daher nicht zulässig.
(2) Im Sinne des § 28p Absatz 1b SGB IV teilen die Träger der Rentenversicherung den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 SGB VII mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
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