Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5.2. RS 2010/05
Ziff. 1.5.2. RS 2010/05, Gelegenheit zur Stellungnahme
(1) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, zu den Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung gegenüber dem Rentenversicherungsträger Stellung zu nehmen (§ 168 Absatz 2 Satz 2 SGB VII).
(2) Es bedarf bei der Aufhebung eines Beitragsbescheides keiner Anhörung durch den Unfallversicherungsträger, wenn die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Betriebsprüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger Stellung zu nehmen (§ 168 Absatz 2 Satz 2 SGB VII).
(3) Soweit Arbeitgeber Stellungnahmen abgeben, die nicht zur Abänderung der Feststellungen zur Unfallversicherung führen, besteht jedoch für die Rentenversicherungsträger die Verpflichtung, den Unfallversicherungsträger zu informieren.
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