Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.1.7.7. RS 2016/09
Ziff. II.1.7.7. RS 2016/09, Jugend- und Bundesfreiwilligendienst sowie freiwilliger Wehrdienst
(1) In der Rentenversicherung steht die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes sowie des freiwilligen Wehrdienstes der Versicherungspflicht als Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege nur entgegen, wenn sie im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich geleistet werden.
(2) Die arbeitslosenversicherungspflichtige Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes sowie des freiwilligen Wehrdienstes steht der Arbeitslosenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege entgegen (§ 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service