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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.2.1. RS 2016/09
Ziff. II.2.1. RS 2016/09, Versicherungsfreiheit
(1) Die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 SGB VI steht einer Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nicht entgegen.
(2) Personen, die eine der Voraussetzungen der Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 SGB VI erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach rentenversicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit rentenversicherungsfrei. Von dieser Versicherungsfreiheit werden demnach Personen erfasst, die
- - nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen (gilt allerdings nicht für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte),
- - nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze in dem jeweiligen Alterssicherungssystem beziehen 1 oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI erhalten oder
- - bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
(3) Die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus den §§ 35 und 235 SGB VI. Eine Bestätigung für das Erreichen der Regelaltersgrenze ist für den Eintritt der Rentenversicherungsfreiheit eines Altersvollrentenbeziehers nicht erforderlich. Die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten, besteht nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI nur für Beschäftigte und selbständige Tätige. Pflegepersonen können auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichten.
(4) Nach Artikel 5 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 ist dem Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters der Bezug einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (ab 1. 5. 2010), der Schweiz (ab 1. 4. 2012) oder des EWR (ab 1. 6. 2012) gleichgestellt und führt nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, zur Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, sofern nicht nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 1 die Rentenversicherungspflicht beantragt wird.
(5) Die Regelung über die Rentenversicherungsfreiheit von Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 SGB VI), findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson Kindererziehungszeiten anerkannt wurden bzw. anzuerkennen sind. Dies gilt auch, wenn für die Pflegeperson Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gezahlt worden sind. Eine Rentenversicherungspflicht aufgrund der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit endet allerdings spätestens mit Eintritt der Rentenversicherungsfreiheit durch den Beginn der Vollrente wegen Alters.
(6) Pflegepersonen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, haben der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen zum Zwecke der Aufnahme der Beitragszahlung zur Rentenversicherung nachzuweisen, dass ihnen Kindererziehungszeiten anerkannt wurden (Bescheid/Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten). Die sich aus — der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen vorliegenden — anderen Unterlagen oder Angaben ergebende Vermutung, dass die Pflegeperson Kinder erzogen haben könnte und dementsprechend ggf. Kindererziehungszeiten im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 56 SGB VI vorliegen könnten, reicht für die Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen nicht aus.
(7) Für Pflegepersonen, für die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt worden sind, tritt nach Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenversicherungsfreiheit ebenfalls nicht ein. Zur Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen ist die Pauschalbeitragszahlung nachzuweisen (Versicherungsverlauf der Rentenversicherung).
(8) In der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die eine der Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherungsfreiheit nach § 28 Absatz 1 SGB III erfüllen, auch bei Ausübung einer dem Grunde nach arbeitslosenversicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit arbeitslosenversicherungsfrei. Von dieser Versicherungsfreiheit werden demnach Personen erfasst,
- - die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden (also die Regelaltersgrenze erreichen),
- - die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
- - während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.
1 Hierzu zählt nicht das Altersgeld nach dem AltGG und vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen.
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