Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.1.2. RS 2016/09
Ziff. III.1.2. RS 2016/09, Maßgebende Bezugsgröße als Ausgangswert für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage
(1) Die konkrete Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen wird in Vomhundertsätzen der Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Absatz 1 SGB IV) festgelegt. Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist nach § 228a Absatz 1 SGB VI die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost), § 18 Absatz 2 SGB IV) maßgebend. Für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege im Beitrittsgebiet treten bei der Rentenberechnung Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
(2) Wird die Pflegetätigkeit im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgeübt, kann aufgrund des Ortes der ausgeübten Pflegetätigkeit keine den vorstehenden Grundsätzen entsprechende Rechtskreiszuordnung vorgenommen werden. In diesen Fällen ist die Zuordnung der Bezugsgröße als Ausgangswert für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage am Wohnsitz der Pflegeperson auszurichten. Liegt der Wohnsitz in den alten Bundesländern, ist die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV Anknüpfungspunkt für die Beitragsberechnung; liegt der Wohnsitz in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin, ist die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 SGB IV maßgebend. Die in Entsendefällen den Beschäftigungsort fingierende Regelung des § 9 Absatz 6 SGB IV bleibt hier, da keine entgeltliche Beschäftigung vorliegt, unberücksichtigt.
(3) In den Fällen, in denen die Pflegetätigkeit im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgeübt wird und sich auch die Pflegeperson gewöhnlich im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz aufhält und weder über den Ort der Pflege noch über den Wohnort der Pflegeperson eine Rechtskreiszuordnung möglich ist, findet die Bezugsgröße des Rechtskreises Anwendung, in dem die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen, die bzw. das die Beitragszahlung durchführt, ihren Sitz hat. Bei rechtskreisübergreifenden Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen ist auf die Bezugsgröße des Rechtskreises abzustellen, aus dem die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld erbringt.
(4) Bei einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt (des Pflegebedürftigen und der ihn begleitenden Pflegeperson) von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr (vgl. zum Fortbestehen der Versicherungspflicht Ausführungen unter Abschnitt II.1.4) bleibt die Bezugsgröße, die vor dem Auslandsaufenthalt als Ausgangswert für die Beitragsermittlung maßgebend war, in dieser Zeit unverändert.
(5) Wird bei Additionspflege die Pflege für Pflegebedürftige in den alten und in den neuen Bundesländern erbracht, findet die Bezugsgröße (Ost) nur für die Pflege Anwendung, die in den neuen Bundesländern erbracht wird.
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