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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.7. RS 2016/09
Ziff. III.7. RS 2016/09, Erstattung/Aufrechnung von Versicherungsbeiträgen
(1) Nach § 26 Absatz 2 SGB IV sind zu Unrecht gezahlte Versicherungsbeiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Es ist somit stets zu prüfen, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit vom Versicherungsträger erbrachten Leistungen stehen. In der Rentenversicherung ist eine Erstattung nicht zulässig, wenn aus den zu Unrecht gezahlten Beiträgen eine Leistung zur Teilhabe oder eine Rentenleistung erbracht worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der einzelne Beitrag auf die Höhe der Rente tatsächlich ausgewirkt hat oder ob die Leistung zur Teilhabe auch ohne diese Beiträge unverändert erbracht worden wäre.
(2) Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Absatz 3 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat. Er steht somit der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein oder der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig zu. In den Fällen der Additionspflege entsteht der Erstattungsanspruch für die Pflegetätigkeiten einheitlich, für die aufgrund der Zusammenrechnung von Versicherungspflicht ausgegangen worden ist. Von dem Erstattungsanspruch werden demnach die Pflegetätigkeiten nicht erfasst, für die weiterhin die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind (z. B. Wegfall einer 5-stündigen Pflegetätigkeit bei weiter bestehender Pflegetätigkeit von 2-mal 5 Stunden oder einmal 10 Stunden).
(3) Für das Erstattungsverfahren ist entweder der Versicherungsträger oder eine Pflegekasse oder ein privates Versicherungsunternehmen zuständig. Diese Zuständigkeitsabgrenzung gilt auch dann, wenn im Rahmen einer Prüfung nach § 212a SGB VI festgestellt wird, dass Beiträge für die Pflegeperson zu Unrecht gezahlt worden sind. Näheres ist in den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" (Anhang II) geregelt.
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