Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV.2.4. RS 2016/09
Ziff. IV.2.4. RS 2016/09, Inhalt und Form der Mitteilung
(1) Die Mitteilung der Pflegekasse und des privaten Versicherungsunternehmens hat nach § 44 Absatz 5 Satz 2 in Verb. mit Absatz 3 Satz 2 SGB XI folgende Angaben für die Pflegeperson zu enthalten:
- - die Rentenversicherungsnummer, soweit bekannt,
- - den Familien- und Vornamen,
- - das Geburtsdatum,
- - die Staatsangehörigkeit,
- - die Anschrift,
- - den Beginn und das Ende der Pflegetätigkeit,
- - den Pflegegrad des Pflegebedürftigen,
- - die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 2 SGB VI und
- - den Mitteilungsanlass (vgl. Abschnitt IV.2.3).
(2) Darüber hinaus ist als Ordnungskriterium der Familien- und Vorname des Pflegebedürftigen, sein Geburtsdatum und seine Anschrift sowie das Vorliegen einer Additionspflege anzugeben.
(3) Die Mitteilung an die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn ist unverzüglich nach Feststellung der Beitragspflicht bzw. der Änderung der Verhältnisse auf einem Vordruck gemäß dem beiliegenden Muster (vgl. Anlage 2) zu erstatten.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service