Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09
§ 39 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09, Rahmenvertrag zum Entlassmanagement
Das Nähere zur Zusammenarbeit des Krankenhauses mit den Kranken- und Pflegekassen ist dem Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Absatz 1a Satz 10 SGB V zu entnehmen. Es wird zeitnah geprüft, inwiefern der Rahmenvertrag Entlassmanagement anzupassen ist.
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