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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.1.1. RS 2022/07
Ziff. 2.3.1.1. RS 2022/07, Entlassungsentschädigungen (Abfindungen)
(1) Die monatlich gezahlten Beträge einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses zählen zum Gesamteinkommen (BSG-Urteil vom 25. 1. 2006 — B 12 KR 2/05 —, USK 2006-2). Das bedeutet, dass für die Zeit der Auszahlung keine Familienversicherung besteht, soweit die geltende Gesamteinkommensgrenze überschritten wird. Entsprechendes gilt für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer nicht auf Antrag des Beschäftigten erfolgten Entlassung aus einem Dienstverhältnis.
(2) Auch einmalig oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden (Entlassungsentschädigungen), sind ab dem 11. 5. 2019 als regelmäßiges Gesamteinkommen zu berücksichtigen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 2 SGB V). Dabei wird die Entlassungsentschädigung unter Berücksichtigung des zuletzt regelmäßig im Monat erzielten Arbeitsentgelts (Einmalzahlungen sind nicht zu berücksichtigen) fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt und als zum Gesamteinkommen gehörende Einnahme herangezogen. Sofern die Entlassungsentschädigung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, ist sie ab dem Tag nach ihrer Auszahlung entsprechend umzulegen.
(3) Für die Berücksichtigung einmaliger oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlter Entlassungsentschädigungen als anrechenbares Gesamteinkommen ist unbedeutend, ob die Entlassungsentschädigung aus einem Beschäftigungsverhältnis resultiert, das zur Versicherungspflicht oder zur Versicherungsfreiheit geführt hat, ob der Arbeitnehmer während der Beschäftigung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war oder nicht und ob die Beschäftigung im In- oder Ausland ausgeübt wurde. Wird die Entlassungsentschädigung nicht in einem Betrag, sondern in einzelnen Teilbeträgen (Raten) ausgezahlt, ist gleichwohl der Gesamtbetrag der Entlassungsentschädigung, der dem ehemaligen Arbeitnehmer zusteht bzw. von ihm beansprucht werden kann, für die weitere Berücksichtigung heranzuziehen.
(4) Zur Bestimmung des konkreten Zeitraums, für den die einmalige Entlassungsentschädigung für die Zeit (Tage) nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder nach ihrer Auszahlung zuzuordnen ist, ist — ohne Beachtung der Regelung des § 158 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigungen — der Auszahlungsbetrag durch den Betrag in Höhe des laufenden kalendertäglichen Arbeitsentgelts (ohne etwaige Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze), das zuletzt vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig erzielt wurde, zu dividieren und ggf. anschließend kaufmännisch zu runden. Ist das Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen, sondern von der Arbeitsleistung abhängig und unterliegt es daher Schwankungen, so ist die Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig erzielt wurde, anhand des Durchschnitts der letzten 3 Kalendermonate zu errechnen. Das Ergebnis ist die Anzahl der Tage, für den die Entlassungsentschädigung als Gesamteinkommen in Höhe des letzten laufenden Arbeitsentgelts heranzuziehen ist. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Tagen anzusetzen.
Beispiel 1:
Der bisher aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherte Ehemann des Mitglieds beendet sein Arbeitsverhältnis zum 20. 8. In diesem Zusammenhang erhält er eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 14 500 EUR. Die Höhe des zuletzt erzielten regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts beträgt 2 800 EUR. Für die Zeit ab 21. 8. tritt kein anderweitiger Versicherungspflichttatbestand ein. Weitere Einkünfte werden nicht erzielt.
letztes laufendes Arbeitsentgelt: | 2 800 EUR | |
kalendertgl. Betrag (2 800 EUR : 30 =) | 93,33 EUR (ktgl.) | |
Abfindungsbetrag: | 14 500 EUR : 93,33 EUR = 155,36 (≈ 155) Tage | |
Berücksichtigungszeitraum: | August | 11 Tage |
September | 30 Tage | |
Oktober | 30 Tage | |
November | 30 Tage | |
Dezember | 30 Tage | |
Januar | 24 Tage |
Ergebnis:
Die Entlassungsentschädigung ist für die Zeit nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 21. 8. bis zum 24. 1. des Folgejahres für 155 Tage als Gesamteinkommen in Höhe von tgl. 93,33 EUR heranzuziehen. Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages scheidet aus. Das Ergebnis bliebe unverändert, selbst wenn die Entlassungsentschädigung noch während des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. mit der letzten Entgeltabrechnung) gezahlt wird.
Beispiel 2:
Abweichend von Beispiel 1 erfolgt die Auszahlung am 15. 1. des Folgejahres.
letztes laufendes Arbeitsentgelt: | 2 800 EUR | |
kalendertgl. Betrag (2 800 : 30 =) | 93,33 EUR (ktgl.) | |
Abfindungsbetrag: | 14 500 EUR : 93,33 EUR = 155,36 (≈ 155) Tage | |
Berücksichtigungszeitraum: | Januar | 16 Tage |
Februar | 30 Tage | |
März | 30 Tage | |
April | 30 Tage | |
Mai | 30 Tage | |
Juni | 19 Tage |
Ergebnis:
Die Entlassungsentschädigung ist für die Zeit nach der Auszahlung (hier: 16. 1. bis zum 19. 6. = 155 Tage) als Gesamteinkommen in Höhe von täglich 93,33 EUR heranzuziehen.
(5) Änderungen im Versicherungsstatus des Betroffenen haben keine Auswirkungen auf die fiktive zeitliche Zuordnung der Abfindung nach den vorgenannten Grundsätzen.
Beispiel 3:
Abweichend von Beispiel 2 übt der Ehemann in der Zeit vom 1. 2. bis 31. 5. des Folgejahres eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Ergebnis:
Die Heranziehung der Entlassungsentschädigung für die Zeit nach der Auszahlung (hier: 16. 1. bis zum 19. 6. = 155 Tage) als Gesamteinkommen in Höhe von täglich 93,33 EUR bleibt unverändert, ungeachtet dessen, dass die Familienversicherung in der Zeit vom 1. 2. bis 31. 5. aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V (und nicht allein aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V) ausgeschlossen ist.
(6) Auch die sich aus den Abfindungen eventuell ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen zum Gesamteinkommen.
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