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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4. RS 2022/07
Ziff. 3.4. RS 2022/07, Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei einem auf den Namen eines Ehegatten geführten Gewerbebetrieb sind die Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamteinkommens grundsätzlich nur diesem Ehegatten, bei einem auf den Namen beider Ehegatten geführten Gewerbebetrieb den Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da hier im Grundsatz Alleinunternehmerschaft eines Ehegatten bzw. Mitunternehmerschaft beider Ehegatten vorliegt.
(2) Darüber hinaus ist für die Annahme einer steuerrechtlichen Mitunternehmereigenschaft ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis weder erforderlich noch genügend; Mitunternehmer ist vielmehr, wer eine gewisse Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt. Dem muss nicht entgegenstehen, dass nur einer der beiden Ehegatten nach außen auftritt. Kommt danach eine Mitunternehmerschaft in Betracht, sind die Einkünfte gleichfalls je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Abweichend hiervon können die Ehegatten durch Vereinbarung eine andere Beteiligungsregelung treffen. Dies gilt jedenfalls für den Fall einer bestehenden Zugewinngemeinschaft und für den Güterstand der Gütertrennung.
(4) Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft ist grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft der Ehegatten anzunehmen, wenn ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut gehört, unabhängig davon, dass nur einer der Ehegatten nach außen auftritt. Hier ergibt sich die Mitunternehmerschaft des anderen Ehegatten aus den ihm bei der Gütergemeinschaft zustehenden Mitwirkungs- und Kontrollrechten. In diesem Falle sind den Ehegatten die Einkünfte je zur Hälfte zuzurechnen. Für eine abweichende Beteiligungsregelung ist — anders als bei einer Zugewinngemeinschaft oder bei Gütertrennung — grundsätzlich kein Raum.
(5) Allerdings wird eine Mitunternehmerschaft nicht anzunehmen sein, wenn im Gewerbebetrieb kein nennenswertes, ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird, sondern die persönliche Leistung eines Ehegatten überwiegt (BSG, Urteile vom 10. 11. 1982 — 11 RK 1/82 —, USK 82209, — 11 RK 2/82 —, USK 82215).
(6) Gehört der Gewerbebetrieb bei bestehender Gütergemeinschaft allerdings zum Sonder- bzw. Vorbehaltsgut eines Ehegatten, finden die vorstehenden Grundsätze zur Gütergemeinschaft keine Anwendung. Vielmehr wird hier der betreffende Ehegatte regelmäßig als Alleinunternehmer anzusehen sein, sofern nicht nach allgemeinen Grundsätzen Mitunternehmerschaft beider Ehegatten vorliegt.
(7) Die vorstehenden Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die Zuordnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
(8) Dabei besteht für den im Rahmen einer Gütergemeinschaft errichteten Land- bzw. Forstwirtschaftsbetrieb eine Besonderheit darin, dass dieser weitgehend auf dem ins Gesamtgut fallenden Kapital- bzw. Vermögenseinsatz beruht, nicht jedoch auf der persönlichen Leistung eines Ehegatten, dem ggf. die Einkünfte allein zuzurechnen wären. Vielmehr bleibt es hier ohne Ausnahme bei der Teilung der Einkünfte. Ausnahmeregelungen können die Ehegatten insoweit nur bei einer Zugewinngemeinschaft oder für den Fall der Gütertrennung vornehmen. Dies gilt jedoch nicht für die Familienversicherung nach § 7 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
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