Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3. RS 2022/08
Ziff. 4.3. RS 2022/08, Meldungen
Es besteht Übereinstimmung mit der Rentenversicherung, dass für versicherungspflichtige Bezieher von Krankengeld nach § 44b SGB V die melderechtlichen Regelungen für Bezieher von Krankengeld nach § 44 SGB V uneingeschränkt Anwendung finden. Der Bezug des Krankengeldes nach § 44b SGB V ist daher mit dem Datensatz DSAE (Datenbaustein DBEZ, Leistungsart 00 = Krankengeld) zu melden. Eine separate Krankengeldart ist für die Meldung nicht erforderlich.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service