Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 HRG
§ 11 HRG, Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
1 Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt, unbeschadet des § 19 Absatz 2 Satz 2,
- 1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens 4 Jahre,
- 2. bei anderen Studiengängen 4 1/2 Jahre.
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