Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 BMV-Z
§ 6 BMV-Z, Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung
(1) 1 An der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen nehmen teil:
- 1. zugelassene Zahnärzte und Kieferorthopäden (Vertragszahnärzte) sowie zugelassene medizinische Versorgungszentren (MVZ),
- 2. ermächtigte Zahnärzte und zahnärztlich geleitete Einrichtungen gemäß § 31 Absätze 1 und 3 und § 31a Zahnärzte-ZV,
- 3. ermächtigte Zahnärzte und Kieferorthopäden gemäß § 31 Absatz 2 Zahnärzte-ZV,
- 4. nach § 311 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtungen (neue Bundesländer),
- 5. ermächtigte Zahnärzte zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen aufgrund europarechtlicher Bestimmungen (siehe § 7).
(2) Über Ermächtigungen gemäß Absatz 1 Nummer 3 entscheiden die Zulassungsausschüsse.
(3) Alle nach § 311 Absatz 2 SGB V zugelassenen Einrichtungen, die am 31. 12. 2003 noch bestanden, nehmen in dem Umfang an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil, in welchem sie zu diesem Zeitpunkt Leistungen im Sinne von § 2 dieses Vertrages erbracht haben.
(4) 1 Die Rechtsstellung der Vertragszahnärzte, die vor dem 1. 1. 1977 an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Ersatzkassenversicherten beteiligt waren, bleibt unberührt. 2 Die Rechtsstellung der Vertragszahnärzte, die am 31. 12. 1992 nach § 2 Nummer 2 des Zahnarzt-/Krankenkassenvertrages in der am 31. 12. 1992 geltenden Fassung für den Bereich der Kieferorthopädie beteiligt waren, bleibt unberührt.
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