Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. VVBeiträge
Ziff. 1. VVBeiträge, Anwendungsbereich
(1) Die VV Beiträge findet in Fällen Anwendung, in denen aufgrund der VV Generalauftrag oder der VV Einzelauftrag auftragsweise Leistungen der Unfallversicherungsträger ausgezahlt werden.
(2) Die Krankenkassen stellen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die Versicherungs- und Beitragspflicht fest, berechnen die Beiträge, führen diese ab und fordern die Beiträge vom zuständigen Unfallversicherungsträger an bzw. rechnen die Beiträge mit diesem ab.
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