Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2. VVBeiträge
Ziff. 4.2. VVBeiträge, Form und Fristen
(1) Die Krankenkasse übermittelt dem Unfallversicherungsträger die Einzelrechnungen/Einzelnachweise so früh wie möglich, spätestens am 3. Arbeitstag eines Monats für die Beiträge des vorangegangenen Kalendermonats. Bei Übermittlung in Papierform gilt dieser Termin für die Aufgabe zur Post. Zusätzlich ist der Gesamtbetrag der monatlichen Beitragsrechnung (getrennt nach Kranken- und Pflegeversicherung) so früh wie möglich, spätestens am 3. Arbeitstag des Monats (Eingang beim Unfallversicherungsträger) mitzuteilen.
(2) Bei einer Übermittlung an den unzuständigen Unfallversicherungsträger ist die Beitragsrechnung mit einem Hinweis auf den zuständigen Unfallversicherungsträger an die Krankenkasse zurückzugeben und nicht an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiterzuleiten.
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