Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3. VVBeiträge
Ziff. 4.3. VVBeiträge, Fälligkeit
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nach § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB IV am 8. des auf die Zahlung des Verletzten- oder Übergangsgeldes folgenden Monats fällig. Ist der 8. des Monats ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, werden die Beiträge am nächsten folgenden Arbeitstag fällig.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service