Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5. VVBeiträge
Ziff. 4.5. VVBeiträge, Säumnis
Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV bei verspäteter Zahlung der Beiträge sind nicht zu erheben, wenn die Beiträge innerhalb einer Schonfrist von 3 Arbeitstagen nach dem eigentlichen Fälligkeitstag gezahlt werden. Die Schonfrist verlängert sich um die Arbeitstage, um die die Mitteilung über den Gesamtbetrag der monatlichen Beitragsrechnung nach Abschnitt 4.2 dem Unfallversicherungsträger nach dem 3. Arbeitstag des Monats für die Beiträge des Vormonats zugeht.
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