Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.7. VVBeiträge
Ziff. 4.7. VVBeiträge, Verfahren nach der Beitragszahlung an die Krankenkassen
Die Krankenkasse leitet die eingegangenen Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds (ausgenommen die landwirtschaftliche Krankenkasse) und die eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung unverzüglich an die Pflegekasse weiter.
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Hotline 0800 226 5354
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