Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3. VVBeiträge
Ziff. 6.3. VVBeiträge, Zahlungsverfahren
Die Krankenkasse überweist die nach Ziffer 6.1 abzuführenden Beiträge der jeweils zuständigen Versorgungseinrichtung zeitlich so, dass sie dieser zum jeweiligen Fälligkeitstermin gutgeschrieben werden.
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