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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.8.2. RS 2015/03
Ziff. 8.8.2. RS 2015/03, Erstattung des Verdienstausfalls nach § 27 Absatz 1a SGB V
(1) Die Erstattung eines aufgrund einer Spende entstandenen Verdienstausfalls eines Spenders erfolgt grundsätzlich als Krankengeld nach § 44a SGB V (siehe Abschnitt 9). Entsteht im Zusammenhang mit spendebedingten Untersuchungen, ohne dass diese selbst eine Arbeitsunfähigkeit bedingen, ein Verdienstausfall, ist dieser nach § 27 Absatz 1a SGB V in Höhe des ausgefallenen Nettoverdienstes zu erstatten.
(2) Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens geleistet; begrenzt auf die Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Sofern der Verdienstausfall durch das Krankengeld nach § 44a SGB V wegen der Begrenzung des Krankengeldanspruchs nicht vollständig ausgeglichen werden kann, kann nach § 27 Absatz 1a SGB V ein weitergehender Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles bestehen, wenn ein solcher Anspruch vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst ist.
(3) Bei der Beurteilung dieser weitergehenden Leistungsansprüche ist auf den im Versicherungsvertrag/Wahltarif des Spenders individuell vereinbarten Versicherungsschutz abzustellen. Hierbei kann auf eine detaillierte Prüfung des ausfallenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens aus Praktikabilitätsgründen verzichtet werden, weil eine Überversorgung bereits durch § 192 Absatz 5 VVG in Verb. mit § 4 Absatz 2 der Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung bei Vertragsabschluss durch das Versicherungsunternehmen geprüft werden muss.
Beispiel 6: Verdienstausfallserstattung aufgrund weitergehenden Versicherungsschutzes
Anspruch auf Krankentagegeld laut Versicherungsvertrag des Spenders kalendertäglich in Höhe von | 150 EUR |
(hier:) Auszuzahlendes kalendertägliches Höchst-Krankengeld nach § 44a SGB V im Monat März 2015 (BBG 2015 4 125 EUR : 30 Tage) | 137,50 EUR |
Leistungsanspruch nach § 27 Absatz 1a SGB V | 12,50 EUR |
Der Spender besitzt aufgrund seines Versicherungsschutzes einen über den Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V hinausgehenden Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls.
(4) Bei der Erstattung eines weitergehenden Verdienstausfalls nach § 27 Absatz 1a SGB V ist — entgegen dem Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V (siehe Abschnitt 9.3) — auch der individuell vereinbarte Versicherungsschutz zu beachten, demnach sind z. B. vereinbarte Wartezeiten zu berücksichtigen.
(5) Unterschreitet der vertraglich vereinbarte Leistungsanspruch die Höhe des Krankengeldes nach § 44a SGB V, erfolgt keine Kürzung. Zur Berechnung des Krankengeldes nach § 44a SGB V siehe Abschnitt 9.3.
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