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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.9.2. RS 2015/03
Ziff. 8.9.2. RS 2015/03, Besonderheiten im Zusammenhang mit Lebendorganspenden innerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz
(1) Am 10. 8. 2012 ist im Amtsblatt der EU die Empfehlung Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. 3. 2012 (Anlage 2) veröffentlicht worden. Sie befasst sich mit den finanziellen Aspekten grenzübergreifender Lebendorganspenden. Ziel dieser Empfehlung ist es, die Ansprüche der Lebendspender von Organen in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU, des EWR oder in Bezug auf die Schweiz klarzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn zwischen den nationalen Krankenversicherungssystemen Unterschiede bestehen, die dazu führen würden, dass der Krankenversicherungsschutz des "grenzübergreifenden" Organspenders nicht vollständig gewährleistet ist. Zwar hat die Empfehlung Nr. S1 vom 15. 3. 2012 "nur" empfehlenden Charakter für die EU-Staaten, die weiteren Staaten des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz, dennoch sollte diese im Zuge einer einheitlichen Rechtsanwendung umgesetzt werden. Hierfür spricht — neben der Zustimmung zur Empfehlung durch die Bundesrepublik Deutschland —, dass auch aus den in der Empfehlung genannten Gründen keine Ausnahmetatbestände hervorgehen, in denen die Empfehlung nicht zur Anwendung gelangen soll.
(2) Zu beachten ist, dass sich die Empfehlung der Verwaltungskommission lediglich auf die Fälle der Lebendorganspende bezieht. In Fällen der Spende von Knochenmark bzw. von Blut oder anderen Blutbestandteilen zur Separation von Blutstammzellen gilt die Empfehlung der Verwaltungskommission demnach nicht; es gelten die Ausführungen unter Abschnitt 8.9.1.
(3) Darüber hinaus erlangt die Empfehlung "lediglich" für die Staaten innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz Bedeutung. Für alle anderen Staaten gelten ausschließlich die Aussagen unter Abschnitt 8.9.1.
(4) Nach der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gegebenen Empfehlung Nr. S1 vom 15. 3. 2012 ist bei der Inanspruchnahme von Leistungen im Zusammenhang mit der Lebendorganspende wie folgt vorzugehen:
(5) Die zuständigen Behörden des Organempfängers bemühen sich um eine dem Gebot der Menschlichkeit entsprechende Lösung und erstatten dem Spender die für die grenzübergreifende Lebendspende notwendigen Sachleistungen, sofern die auf den Organspender anzuwendenden Rechtsvorschriften keinen Sachleistungsanspruch für den Spender vorsehen (Absatz 2 der Empfehlung).
(6) Im Gegensatz zum Verfahren bei den Sachleistungen sollen die zuständigen Behörden des Organspenders den aufgrund der Organspende entstandenen Verdienstausfall gemäß den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften für Arbeitsunfähigkeit erstatten (Absatz 3 der Empfehlung).
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