Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.3.1.1.4. RS 2015/03
Ziff. 9.3.1.1.4. RS 2015/03, Entgeltumwandlung
Das Krankengeld nach § 44a SGB V soll analog dem Krankengeld nach § 44 SGB V den entgangenen Verdienstausfall des Spenders ausgleichen (Entgeltersatzfunktion). Während das Krankengeld nach § 44 SGB V ausschließlich auf Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen ist, wird zur Berechnung des Krankengeldes nach § 44a SGB V auf das regelmäßig erzielte Nettoarbeitsentgelt abgestellt, zu welchem daher abweichend auch die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelten Entgeltbestandteile zählen. Bei der Ermittlung des Krankengeldes nach § 44a SGB V sind demnach grundsätzlich auch die umgewandelten Entgelte zu berücksichtigen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service