Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.3.1.3. RS 2015/03
Ziff. 9.3.1.3. RS 2015/03, Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III
(1) Für Spender, welche Arbeitslosengeld beziehen, wird nach § 44a Satz 4 SGB V in Verb. mit § 47b SGB V das Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes gewährt.
(2) § 146 SGB III sieht für Arbeitslose eine Leistungsfortzahlung für Arbeitsunfähigkeiten nur vor, wenn diese aufgrund einer Krankheit bestehen.
(3) Das Krankengeld für Arbeitslose ist nach § 44a SGB V demnach bereits ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende zu leisten.
(4) Sofern während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende eine nicht im Zusammenhang mit der Spende stehende Krankheit hinzutritt, erfolgt auch für den Zeitraum ab Vorliegen alleiniger Arbeitsunfähigkeit aufgrund der hinzugetretenen Krankheit keine Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III durch die Agentur für Arbeit.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service