Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 13.3. RS 2015/03
Ziff. 13.3. RS 2015/03, Vor- und Nachsorgeuntersuchungen
§ 12a Absatz 2 SGB VII stellt klar, dass auch Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der für die Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie Nachsorgemaßnahmen unter den Versicherungsschutz fallen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur Spende kommt.
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