Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.1.4.4. RS 2015/07
Ziff. I.1.4.4. RS 2015/07, Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und hauptberuflich selbständiger Tätigkeit
(1) Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden nach § 5 Absatz 5 SGB V auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie daneben einen Tatbestand erfüllen, der zur Versicherungspflicht führen würde (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 bis 12 SGB V).
(2) In Fällen, in denen hauptberuflich Selbständige Arbeitslosengeld II erhalten, besteht allerdings Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V, weil in § 5 Absatz 5 SGB V ein Ausschluss der Versicherungspflicht für diesen Fall nicht vorgesehen ist. Ist der hauptberuflich selbständig Tätige jedoch zuletzt vor dem Beginn des Leistungsbezugs privat oder gar nicht krankenversichert gewesen, ist die Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V (vgl. I.1.2.2 oder I.1.2.3) ausgeschlossen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service