Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.4. RS 2015/07
Ziff. IV.4. RS 2015/07, Prüfung der Beitragszahlung
(1) Nach § 251 Absatz 5 Satz 2 ff. SGB V und § 60 Absatz 3 Satz 3 SGB XI ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszahlung für die Bezieher von Arbeitslosengeld II zur Kranken- und Pflegeversicherung berechtigt. Mit der Wahrnehmung der Prüfung kann das Bundesversicherungsamt eine Krankenkasse oder einen Landesverband beauftragen.
(2) Dem Bundesversicherungsamt oder der beauftragten Krankenkasse werden die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorgelegt bzw. erteilt. Die für die Prüfung erforderlichen Monatszusammenstellungen sind dem Bundesversicherungsamt bzw. der beauftragten Krankenkasse auf Anforderung unter Beachtung der vereinbarten Vorlaufzeit und in elektronisch auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit die Beiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen sind bzw. waren, ist die landwirtschaftliche Krankenkasse zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt (§ 48 Absatz 7 Satz 1 KVLG 1989).
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