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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. RS 2022/09
Ziff. 3.2. RS 2022/09, Besonderheiten
Ergänzend zu den Ausführungen in den Geringfüg-RL gelten folgende versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten für geringfügige Beschäftigungen im Haushaltsscheck-Verfahren:
- - Der Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung beträgt für den Arbeitgeber jeweils 5 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.
- - Bei rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung trägt der Arbeitnehmer einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung von derzeit 13,6 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts bzw. bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR die Differenz zwischen dem Beitragsanteil des Arbeitgebers und dem Pflichtbeitrag (ab 1. 10. 2022 in Höhe von 32,55 EUR).
- - Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber erklären, ob er Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte. Dies kennzeichnet der Arbeitgeber in seiner Meldung entsprechend. Einer gesonderten Antragstellung durch den Arbeitnehmer bedarf es nicht.
- - Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn zu zahlen.
- - Der Beitrag zur Unfallversicherung beläuft sich derzeit auf 1,6 % des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts und wird von der Minijob-Zentrale eingezogen (vgl. 5.4).
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