Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 414b RVO
§ 414b RVO, [Dienstordnung für von Verbänden besoldete Angestellte]
Absätze 1 bis 2a gestrichen durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477), bisheriger Absatz 3 wurde Wortlaut des § 414b.
1 Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. 2 Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477).
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