Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 MgFSG
§ 3 MgFSG, Geltungsbereich
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft mit Sitz im Inland. 2 Unabhängig vom Sitz dieser Gesellschaft gilt dieses Gesetz auch
- 1. für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,
- 2. für die formwechselnde oder sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland und
- 3. für betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe im Inland.
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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