Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 3.58 LStR
R 3.58 LStR, Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten (§ 3 Nummer 58 EStG)
1 Öffentliche Haushalte im Sinne des § 3 Nummer 58 EStG sind die Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der kommunalen Zweckverbände und der Sozialversicherungsträger. 2 Zu den öffentlichen Haushalten im Sinne des § 3 Nummer 58 EStG gehören auch die Haushalte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern deren Mittel haushaltsmäßig erfasst werden und hinsichtlich ihrer Verwendung der öffentlichen Kontrolle unterliegen.
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