Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 39a.3 LStR
R 39a.3 LStR, Freibeträge bei Ehegatten
Werbungskosten
(1) 1 Werbungskosten werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. 2 Von den für den einzelnen Ehegatten ermittelten Werbungskosten ist jeweils der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 1 EStG abzuziehen.
Sonderausgaben
(2) 1 Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9, § 10 Absatz 1a und § 10b EStG sind bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, einheitlich zu ermitteln. 2 Hiervon ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag für Ehegatten abzuziehen.
Außergewöhnliche Belastungen
(3) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Anwendung der §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 EStG (außergewöhnliche Belastungen), dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags in der Person eines Ehegatten erfüllt sind.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen
(4) 1 Für die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen nach § 33b EStG ist es bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen erfüllt. 2 Liegen bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen vor, ist für jeden Ehegatten der in Betracht kommende Pauschbetrag zu gewähren; dies gilt auch, wenn nur einer von ihnen Arbeitnehmer ist.
Aufteilung des Freibetrags
(5) 1 Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und für die beide Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, ist der Freibetrag je zur Hälfte aufzuteilen; auf Antrag der Ehegatten ist aber eine andere Aufteilung vorzunehmen (§ 39a Absatz 3 Satz 3 EStG). 2 Eine Ausnahme gilt für einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten; dieser darf bei dem Ehegatten berücksichtigt werden, dem die Werbungskosten entstanden sind. 3 Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene dürfen abweichend von Satz 1 bei demjenigen als Freibetrag gebildet werden, der die Voraussetzungen für den Pauschbetrag erfüllt. 4 Der Freibetrag bei Ehegatten ist vor der Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG aufzuteilen; der Hinzurechnungsbetrag selbst darf nicht aufgeteilt werden.
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